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Alle Menschen sind gleichberechtigt. Formuliert wird dies rechtsverbindlich im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 2 und 3). Die besonderen Anforderungen von Menschen mit Beeinträchtigungen erfordern eine umsichtige IT-Gestaltung. Daraus leitet sich die allgemeingültige Verpflichtung für die GWDG ab, Angebote, sowohl Dienste als auch Informationsangebote, nach Kräften barrierefrei zu gestalten. Dies gilt insbesondere für alle Eigenentwicklungen und Anpassungen im Softwarebereich durch Angestellte und Auftragnehmer*innen der GWDG. Beim Einsatz von Produkten kommerzieller Softwarefirmen achtet die GWDG auf größtmögliche Barrierefreiheit.
Wir richten uns nach den internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 Level AA [1], die in Bezug auf Webseiten sowohl Grundlage der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 [2] in Deutschland als auch der EU-Norm 301 549 in der jeweils gültigen Form sind, sowie den Angaben der Softwarefirmen, deren Produkte bei der GWDG und ihren Kund*innen zum Einsatz kommen. Weiterhin findet die Verpflichtung des Niedersächsischen Sozialministeriums [3] Anwendung.
Die digitalen Angebote der GWDG sollen gemäß den Vorgaben der benannten Regelungen folgenden Anforderungen gerecht werden:
Zugehörige Verfahren und Rollen werden zukünftig als eigener Prozess im Qualitätsmanagement der GWDG verankert.
Folgende Dokumente gelten mit und unterstützen die Umsetzung:
[1] https://www.w3.org/TR/WCAG21/
[2] Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0: http://www.gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/BJNR184300011.html
(Stand: 11.11.2020, Version 1.0)